Delegation 24-Stunden-Betreuung

Was bedeutet Delegation in der 24-Stunden-Betreuung?

Delegation in der 24-Stunden-Betreuung bedeutet, dass bestimmte pflegerische oder ärztliche Tätigkeiten unter gesetzlich genau geregelten Voraussetzungen von dafür befugten Gesundheitsberufen an eine Betreuungskraft übertragen werden können. Für Angehörige und Familien ist dieses Thema besonders wichtig, weil eine Betreuungskraft nicht automatisch alle Tätigkeiten übernehmen darf, die beispielsweise eine diplomierte Pflegekraft oder ein Arzt durchführt.

In Österreich gibt es deshalb klare gesetzliche Regelungen darüber, welche Tätigkeiten eine Personenbetreuungskraft ausüben darf, wann eine Delegation erforderlich ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Was bedeutet Delegation einfach erklärt?

Der Begriff Delegation bezeichnet im Zusammenhang mit der Personenbetreuung die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit von einer dazu befugten Fachperson auf eine Betreuungskraft.

Dabei ist entscheidend: Eine Delegation bedeutet nicht, dass die Betreuungskraft dadurch automatisch zur Pflegekraft oder Ärztin bzw. zum Arzt wird.

Die Betreuungskraft bleibt grundsätzlich Betreuungskraft. Sie darf lediglich jene konkreten Tätigkeiten durchführen, die ihr unter den gesetzlichen Voraussetzungen übertragen wurden.

Bei der 24-Stunden-Betreuung können dabei insbesondere zwei Bereiche unterschieden werden:

  • pflegerische Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes übertragen werden können,
  • bestimmte ärztliche Tätigkeiten, die unter den Voraussetzungen des Ärztegesetzes übertragen werden können.

Personenbetreuung – Informationen des österreichischen Sozialministeriums

Die österreichische Bundesregierung weist ebenfalls darauf hin, dass Betreuungspersonen im Einzelfall bestimmte pflegerische und ärztliche Tätigkeiten im Privathaushalt übernehmen können – allerdings nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.

Warum ist Delegation bei der 24-Stunden-Betreuung wichtig?

Beispiele können sein:

  • Unterstützung bei bestimmten pflegerischen Tätigkeiten,
  • Unterstützung bei der Einnahme bzw. Verabreichung bestimmter Medikamente,
  • Unterstützung bei Blutzuckerkontrollen,
  • bestimmte einfache medizinische oder pflegerische Maßnahmen.

Nicht jede dieser Tätigkeiten darf jedoch einfach aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen Angehörigen und Betreuungskraft durchgeführt werden.

Die gesetzliche Grundlage und die konkrete Anordnung bzw. Übertragung sind entscheidend.

Damit soll sichergestellt werden, dass die betreute Person sicher versorgt wird und die Betreuungskraft nur Tätigkeiten übernimmt, für die die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Delegation nach dem Hausbetreuungsgesetz

Eine zentrale Rechtsgrundlage für die 24-Stunden-Betreuung in Österreich ist das Hausbetreuungsgesetz (HBeG).

Das Hausbetreuungsgesetz stellt dabei einen wichtigen rechtlichen Rahmen für die 24-Stunden-Betreuung im privaten Haushalt dar. In der aktuellen Fassung wird ausdrücklich auf Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sowie auf übertragene ärztliche Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz Bezug genommen.

Für Familien bedeutet das: Eine Betreuungskraft darf nicht deshalb eine Tätigkeit durchführen, weil sie diese bereits bei einer anderen betreuten Person durchgeführt hat. Entscheidend ist immer die konkrete Situation und die gesetzliche Grundlage der jeweiligen Tätigkeit.

Was regelt die Gewerbeordnung?

Auch die Gewerbeordnung (GewO) ist für die Personenbetreuung von großer Bedeutung.

Besonders relevant ist § 159 Abs. 3 GewO. Danach dürfen Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, im Einzelfall bestimmte pflegerische Tätigkeiten nach Maßgabe des § 3b GuKG sowie bestimmte ärztliche Tätigkeiten nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz und § 15 Abs. 7 GuKG durchführen, sofern diese Tätigkeiten vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.

Damit wird gesetzlich klargestellt, dass bestimmte medizinisch-pflegerische Tätigkeiten Bestandteil der Betreuung sein können, ohne dass daraus eine generelle Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsberufes entsteht.

Betreuung ist nicht dasselbe wie Pflege

Dieser Unterschied ist für Angehörige besonders wichtig.

Eine Personenbetreuungskraft ist keine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson.

Die Betreuung konzentriert sich grundsätzlich auf die Unterstützung der betreuungsbedürftigen Person im Alltag. Dazu gehören beispielsweise Hilfe im Haushalt, Unterstützung bei der täglichen Lebensführung, Begleitung oder Unterstützung bei bestimmten alltäglichen Verrichtungen.

Durch eine gesetzlich zulässige Delegation können bestimmte Tätigkeiten trotzdem von einer Betreuungskraft übernommen werden.

Man kann vereinfacht sagen:

Betreuungskraft + gesetzliche Voraussetzungen + konkrete Anordnung/Anleitung = bestimmte delegierte Tätigkeit möglich.

Eine allgemeine Erlaubnis für sämtliche Pflege- oder Behandlungstätigkeiten entsteht dadurch jedoch nicht.

§ 3b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)

Eine besonders wichtige Bestimmung ist § 3b GuKG.

Nach dieser Vorschrift sind Personen, die betreuungsbedürftige Menschen als Betreuungskräfte nach dem Hausbetreuungsgesetz oder im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung unterstützen, unter bestimmten Voraussetzungen befugt, einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person durchzuführen.

Dabei sieht das Gesetz mehrere Voraussetzungen vor.

Unter anderem muss eine entsprechende Einwilligung vorliegen. Außerdem erfolgt die Tätigkeit nach Anleitung und Unterweisung durch eine Angehörige bzw. einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Die gesetzlichen Voraussetzungen beziehen sich auf die konkrete Betreuungssituation im Privathaushalt und enthalten unter anderem Anforderungen hinsichtlich der regelmäßigen Anwesenheit der Betreuungskraft und der Anzahl der betreuten Personen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Eine Betreuungskraft erhält nicht einfach eine pauschale Erlaubnis wie:

„Du darfst ab heute alle pflegerischen Tätigkeiten durchführen.“

Stattdessen muss die jeweilige Tätigkeit von der zuständigen Fachperson beurteilt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben übertragen werden.

Die Betreuungskraft kann die Übernahme einer Tätigkeit außerdem ablehnen. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme einer übertragenen Tätigkeit vor.

§ 15 GuKG und ärztliche Tätigkeiten

Neben pflegerischen Tätigkeiten können auch bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen übertragen werden.

Hier spielt insbesondere § 15 GuKG in Verbindung mit § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG) eine Rolle.

Das Ärztegesetz sieht in § 50b vor, dass ein Arzt im Einzelfall bestimmte ärztliche Tätigkeiten an Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes oder an Gewerbetreibende der Personenbetreuung übertragen kann.

Zu den gesetzlich genannten Tätigkeiten gehören beispielsweise:

  • die Verabreichung bestimmter Arzneimittel,
  • das Anlegen von Bandagen und Verbänden,
  • subkutane Insulininjektionen,
  • subkutane Injektionen bestimmter blutgerinnungshemmender Arzneimittel,
  • die kapillare Blutentnahme zur Blutzuckerbestimmung mittels Teststreifen,
  • einfache Wärme- und Lichtanwendungen,
  • sowie unter bestimmten Voraussetzungen weitere vergleichbare einzelne ärztliche Tätigkeiten.

Auch hier gilt: Es handelt sich nicht um eine allgemeine Übertragung ärztlicher Aufgaben.

Vielmehr muss die einzelne Tätigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und entsprechend übertragen werden.

Wer darf eine Tätigkeit delegieren?

Bei der Delegation muss zwischen pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten unterschieden werden.

Pflegerische Tätigkeiten

Bei bestimmten pflegerischen Tätigkeiten erfolgt die Anleitung und Unterweisung durch eine Angehörige bzw. einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. § 3b GuKG regelt die entsprechenden Voraussetzungen.

Ärztliche Tätigkeiten

Bei bestimmten ärztlichen Tätigkeiten ist insbesondere § 50b ÄrzteG relevant. Die Übertragung erfolgt durch einen Arzt im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Das bedeutet für Familien: Wenn eine Betreuungskraft eine medizinisch oder pflegerisch relevante Tätigkeit übernehmen soll, sollte immer geklärt werden:

  1. Um welche konkrete Tätigkeit handelt es sich?
  2. Handelt es sich um eine Betreuungstätigkeit, eine pflegerische Tätigkeit oder eine ärztliche Tätigkeit?
  3. Welche gesetzliche Grundlage gilt?
  4. Wer darf die Tätigkeit anordnen oder übertragen?
  5. Welche Anleitung und Unterweisung ist erforderlich?
  6. Ist die Tätigkeit entsprechend dokumentiert?

Standes- und Ausübungsregeln für die Personenbetreuung

Neben HBeG, GewO, GuKG und ÄrzteG spielen auch die Standes- und Ausübungsregeln für die Leistungen der Personenbetreuung eine Rolle.

Die Verordnung verpflichtet Personenbetreuer unter anderem dazu, bei ihrer Tätigkeit auf das Wohl der betreuten Person zu achten.

Die aktuelle Regelung unterscheidet unter anderem zwischen Vermittlern, Personenbetreuern, betreuungsbedürftigen Personen sowie Organisations- und Vermittlungsverträgen.

Für Organisationen und Vermittler bedeutet das, dass nicht nur die Vermittlung einer Betreuungskraft, sondern auch die damit verbundenen organisatorischen Abläufe rechtlichen Anforderungen unterliegen.

Schutz vor Gefährdung von Leben und Gesundheit

Ein weiterer wichtiger rechtlicher Aspekt ist die Verordnung über Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit.

Sie verpflichtet Gewerbetreibende dazu, bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für die Vermeidung einer Gefährdung von Gesundheit und Leben der betreuten Person Sorge zu tragen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Maßnahmen zur Unfallverhütung,
  • die Berücksichtigung von Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten,
  • die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität der betreuten Person.

Diese Regelungen zeigen, dass Qualität und Sicherheit nicht erst bei medizinischen Tätigkeiten beginnen. Auch die alltägliche Betreuung muss so organisiert werden, dass unnötige Risiken für die betreute Person vermieden werden.

Wie funktioniert Delegation in der 24-Stunden-Betreuung praktisch?

Ein mögliches Beispiel:

Eine betreute Person benötigt Unterstützung bei einer bestimmten pflegerischen Tätigkeit.

Die Betreuungskraft darf diese Tätigkeit nicht automatisch durchführen.

Zunächst muss festgestellt werden, ob die Tätigkeit grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen delegierbar ist. Anschließend muss die dafür zuständige Gesundheits- und Krankenpflegeperson die erforderlichen Voraussetzungen beurteilen.

Erforderlichenfalls erfolgt:

Beurteilung → Anleitung und Unterweisung → Anordnung → Durchführung durch die Betreuungskraft → Dokumentation und Rückmeldung

Bei ärztlichen Tätigkeiten kann der Ablauf entsprechend über den behandelnden Arzt erfolgen.

Das Ziel ist eine klare Verantwortungs- und Handlungskette.

Welche Rolle spielt Qualitätssicherung?

Eine gesetzeskonforme Delegation ist nicht nur eine Formalität. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung in der 24-Stunden-Betreuung.

Für Familien ist deshalb wichtig, nicht nur zu fragen:

„Kann die Betreuungskraft diese Tätigkeit machen?“

Sondern:

„Darf sie diese konkrete Tätigkeit in unserem Fall durchführen und sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt?“

Bei DomiVita wird die 24-Stunden-Betreuung in Oberösterreich organisiert und mit Betreuungskräften gearbeitet. Nach den vorliegenden Unternehmensinformationen kooperiert DomiVita dabei mit Pflegeheldinnen.at; die Einschulung und Qualitätssicherung erfolgt über den Verein Pflegeheldinnen e.V.

Gerade bei Tätigkeiten, die eine pflegerische oder medizinische Dimension haben, ist eine strukturierte Einschulung und Qualitätssicherung ein wichtiger Bestandteil einer verantwortungsvollen Betreuung.

Delegation bedeutet nicht „Pflege durch die Hintertür“

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass eine Betreuungskraft durch eine Delegation zur Pflegekraft wird.

Das ist nicht der Fall.

Die Delegation ermöglicht lediglich die Durchführung bestimmter einzelner Tätigkeiten unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen.

Der Umfang der zulässigen Tätigkeit richtet sich deshalb immer nach der konkreten gesetzlichen Regelung, der konkreten Situation und der jeweiligen Anordnung.

Eine Betreuungskraft sollte daher keine Tätigkeiten übernehmen, für die keine entsprechende rechtliche Grundlage, Anordnung oder erforderliche Einschulung besteht.

Was sollten Angehörige bei der 24-Stunden-Betreuung beachten?

Wer eine 24-Stunden-Betreuung organisiert, sollte insbesondere auf folgende Punkte achten:

1. Betreuung und Pflege unterscheiden

Nicht jede pflegerische Tätigkeit gehört automatisch zum Tätigkeitsbereich einer Betreuungskraft.

2. Delegationen nachvollziehbar dokumentieren

Bei delegierten Tätigkeiten sollte nachvollziehbar sein, welche Tätigkeit übertragen wurde und unter welchen Voraussetzungen sie durchgeführt werden darf.

3. Anleitung und Einschulung sicherstellen

Bei den gesetzlich vorgesehenen pflegerischen Tätigkeiten ist die entsprechende Anleitung und Unterweisung wesentlich.

4. Ärztliche Tätigkeiten besonders sorgfältig prüfen

Bei ärztlichen Tätigkeiten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes.

5. Veränderungen des Gesundheitszustandes ernst nehmen

Wenn sich der Zustand einer betreuten Person verändert, kann eine bisher mögliche Tätigkeit möglicherweise neu beurteilt werden müssen.

6. Qualitätssicherung berücksichtigen

Eine professionelle Organisation sollte nicht nur Betreuungskräfte vermitteln, sondern auch Wert auf klare Abläufe, Einschulung und Qualitätssicherung legen.

Fazit: Was bedeutet Delegation bei der 24-Stunden-Betreuung?

Delegation bedeutet in der österreichischen 24-Stunden-Betreuung die gesetzlich geregelte Übertragung bestimmter einzelner pflegerischer oder ärztlicher Tätigkeiten auf eine Betreuungskraft.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich insbesondere aus:

  • § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
  • §§ 159 und 160 Gewerbeordnung (GewO)
  • Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
  • Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
  • Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
  • § 3b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
  • § 15 GuKG
  • § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)

Die gesetzlichen Regelungen verfolgen dabei einen klaren Grundgedanken: Eine Betreuungskraft soll die betreuungsbedürftige Person im Alltag unterstützen können, ohne dass dadurch die gesetzlichen Grenzen zu Gesundheits- und Krankenpflege oder ärztlicher Tätigkeit überschritten werden.

Für Angehörige bedeutet das: Eine gute 24-Stunden-Betreuung braucht nicht nur eine passende Betreuungskraft, sondern auch klare Zuständigkeiten, fachgerechte Einschulung und einen sicheren Umgang mit delegierten Tätigkeiten.

Bei DomiVita steht deshalb neben der Vermittlung von Betreuungskräften auch die Qualität der Betreuung im Mittelpunkt. DomiVita ist in ganz Oberösterreich tätig und arbeitet nach den vorliegenden Unternehmensinformationen mit Pflegeheldinnen.at sowie dem Verein Pflegeheldinnen e.V. im Bereich Einschulung und Qualitätssicherung zusammen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche, medizinische oder pflegerische Beratung. Bei konkreten Tätigkeiten ist immer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.

Häufige Fragen zur Delegation in der 24-Stunden-Betreuung

Was ist Delegation in der 24-Stunden-Betreuung?

Delegation ist die gesetzlich geregelte Übertragung bestimmter einzelner pflegerischer oder ärztlicher Tätigkeiten an eine Betreuungskraft.

Darf eine Betreuungskraft Pflege durchführen?

Eine Betreuungskraft darf nicht generell alle pflegerischen Tätigkeiten durchführen. Bestimmte einzelne pflegerische Tätigkeiten können jedoch unter den Voraussetzungen des § 3b GuKG übertragen werden.

Wer darf pflegerische Tätigkeiten delegieren?

Bei den entsprechenden Tätigkeiten nach § 3b GuKG erfolgt die notwendige Anleitung und Unterweisung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Anordnung, müssen erfüllt sein.

Darf ein Arzt Tätigkeiten an eine Betreuungskraft übertragen?

Ja. § 50b ÄrzteG ermöglicht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten an Betreuungskräfte bzw. Gewerbetreibende der Personenbetreuung.

Ist eine Betreuungskraft durch Delegation eine Pflegekraft?

Nein. Die Delegation betrifft nur die konkret übertragene Tätigkeit und macht aus einer Betreuungskraft keine Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs.

Warum ist Qualitätssicherung bei der Delegation wichtig?

Weil eine sichere Betreuung klare Zuständigkeiten, fachgerechte Einschulung und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen voraussetzt. Besonders bei pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten muss die konkrete Situation berücksichtigt werden.

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